Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Zollrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
§ 26. (1) Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Z 1 ist nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb des Anwendungsgebiets begründet wird. Die zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem der gewöhnliche Wohnsitz begründet wird, sind von der Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit in Kenntnis zu setzen.Paragraph 26, (1) Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht erforderlich, wenn der gewöhnliche Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft außerhalb des Anwendungsgebiets begründet wird. Die zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem der gewöhnliche Wohnsitz begründet wird, sind von der Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4, ist nicht erforderlich für Waren zum dienstlichen Gebrauch von internationalen Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, ausgenommen motorisierte Beförderungsmittel.
(3)Absatz 3,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von § 89 Abs. 1 lit. b ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 ist nicht erforderlich für Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Angehörigen internationaler Organisationen und ausländischer ständiger Vertretungen hierzu mit Sitz im Anwendungsgebiet, denen Einfuhrabgabenfreiheit im Umfang von Paragraph 89, Absatz eins, Litera b, ZollR-DG zusteht, soweit es sich nicht um Waren im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, Buchstabe c zweiter Anstrich ZBefrVO, ausgenommen Fahrräder, handelt.
Dokumentnummer
NOR40051828