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§ 27 EU-JZG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2701.01.200828.05.2021 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2021
§ 2701.05.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens

Paragraph 27, (1) Der Untersuchungsrichter (Paragraph 68, Absatz 3, StPO) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach Paragraph 21, gefassten Beschluss aufzuheben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit dem vollstreckten Europäischen Haftbefehl erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses hervorrufen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Paragraphen 19 und 21, Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Übergabeverfahren zu treffen.

  1. Absatz 2,Wurde die betroffene Person bereits dem Ausstellungsstaat übergeben und wird im wiederaufgenommenen Verfahren eine zunächst bewilligte Übergabe abgelehnt, so sind die Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen. Der Bundesminister für Justiz hat den Ausstellungsstaat um die Rücküberstellung der betroffenen Person zu ersuchen.

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052002