Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang II dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.Der Europäische Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts laut Anhang römisch zwei dieses Bundesgesetzes auszufertigen und hat die dort angeführten Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Der Europäische Haftbefehl ist in die oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(3)Absatz 3,Wenn Mitgliedstaaten den Europäischen Haftbefehl auch in anderen als ihren eigenen Amtssprachen akzeptieren, hat der Bundesminister für Justiz dies durch Verordnung zu verlautbaren.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40052005