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§ 36 EU-JZG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.05.2020 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 3601.06.202031.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 3601.05.200431.05.2020 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Erwirkung der Durchlieferung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund eines von einem inländischen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls Anlass zur Durchlieferung durch einen Mitgliedstaat, so hat das Gericht die in Paragraph 34, bezeichneten Unterlagen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats mit dem Ersuchen um Bewilligung zu übermitteln. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung eine Liste der für die Entgegennahme von Ersuchen um Durchlieferung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Besteht Anlass, einen Mitgliedstaat auf Grund eines Auslieferungsersuchens um die Durchlieferung einer Person aus einem Drittstaat zu ersuchen, so hat das Gericht dem Bundesministerium für Justiz die in Paragraph 34, bezeichneten Unterlagen zur Erwirkung der Durchlieferung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052011