Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zuständigkeit und Verfahren
§ 46. (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und den Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.Paragraph 46, (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und den Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.
(2)Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Einem Ersuchen um Einhaltung bestimmter, davon abweichender Formvorschriften und Verfahren ist jedoch zu entsprechen, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar sind.
(3)Absatz 3,Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.
Dokumentnummer
NOR40052021