Rechtstracker.at

§ 46 EU-JZG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 4601.01.200828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 4601.01.200531.12.2007 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 46, (1) Über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaats entscheidet der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und den Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die ausstellende Justizbehörde ist von der Einbringung einer Beschwerde sowie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verständigen.

  1. Absatz 2,Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Einem Ersuchen um Einhaltung bestimmter, davon abweichender Formvorschriften und Verfahren ist jedoch zu entsprechen, wenn diese mit den Grundsätzen des österreichischen Strafverfahrensrechts vereinbar sind.
  2. Absatz 3,Das Gericht entscheidet so bald wie möglich über die Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilt seine Entscheidung der ausstellenden Justizbehörde mit.

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052021