Rechtstracker.at

§ 49 EU-JZG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2011
§ 4901.01.200531.12.2011 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 134/2011

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Dauer der Beschlagnahme oder Sicherstellung

Paragraph 49,

Ist der Sicherstellungsentscheidung kein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels oder um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung unter Anschluss der zu vollstreckenden Entscheidung angeschlossen, so ist die Beschlagnahme oder Sicherstellung bis zur Entscheidung über ein das Beweismittel oder den Vermögensgegenstand betreffendes Rechtshilfeersuchen des Ausstellungsstaats aufrecht zu erhalten, soweit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme oder Sicherstellung nach diesem Abschnitt fortbestehen. Im Übrigen ist nach Paragraph 58, dritter Satz ARHG vorzugehen.

Schlagworte

Verfallsentscheidung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052024