Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach § 55 ARHG.Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Rechtshilfeersuchens richtet sich nach Paragraph 55, ARHG.
(2)Absatz 2,Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach § 56 Abs. 1 Z 2, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.Betrifft das Rechtshilfeersuchen Handlungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 2,, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats als Verwaltungsübertretungen oder Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, wird Rechtshilfe durch die österreichischen Justizbehörden auch dann geleistet, wenn das Ersuchen von einer Verwaltungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats ausgeht.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR40052032