Rechtstracker.at

§ 60 EU-JZG

Fassungen
01.05.2004 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 60 heute16.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 28/2018
§ 6007.08.201315.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 6001.05.200406.08.2013 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 175/2013

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zweiter Abschnitt
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Gemeinsame Ermittlungsgruppen zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen bestimmten Zeitraum gebildet. Zweck, Dauer und Zusammensetzung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe können im Einvernehmen aller beteiligten Mitgliedstaaten geändert werden.
  2. Absatz 2,Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,
    1. Ziffer eins
      wenn in einem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufklärung von Straftaten schwierige und aufwändige Ermittlungen mit Bezug zu Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten durchführen, die infolge des zu Grunde liegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.
  3. Absatz 3,Das Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem Mitgliedstaat gestellt werden und hat die im Formblatt Anhang römisch vier angeführten Angaben zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2013

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052035