Rechtstracker.at

§ 68 EU-JZG

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.08.201331.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 175/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2020
§ 6801.01.200831.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 112/2007
§ 6801.05.200431.12.2007 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. I Nr. 36/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 112/2007

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Ersuchen von Eurojust

Paragraph 68, (1) Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einem begründeten Ersuchen des Kollegiums von Eurojust um Übernahme oder Übertragung der Strafverfolgung, um Vornahme einer Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder um Übermittlung von erforderlichen Informationen nicht stattzugeben, so ist nach Paragraph 8, Absatz eins, des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, vorzugehen. Das Gericht hat eine solche Ablehnung mit Beschluss auszusprechen, gegen den der Staatsanwaltschaft die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zusteht. Eine rechtskräftige Ablehnung ist dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Die Ablehnung eines Ersuchens ist gegenüber Eurojust immer zu begründen, sofern dies nicht österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigen oder den Zweck laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden würde.

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40052043