Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan – orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Text
Die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Lehrpläne für den orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurden von der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission erlassen und werden mit sofortiger Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.Die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Lehrpläne für den orientalisch-orthodoxen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen wurden von der orientalisch-orthodoxen Kirchenkommission erlassen und werden mit sofortiger Wirksamkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
NOR40052060