Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004BGBl.Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15rParagraph 15 r
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 15r.Paragraph 15 r,
Die Dienstnehmerin kann
nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach § 5 Abs. 1,nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins,,
nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15c Abs. 1 Z 2) innerhalb von acht Wochen,nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer eins,) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2,) innerhalb von acht Wochen,
bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 15, 15a, 15c, 15d oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenzbei Inanspruchnahme einer Karenz nach Paragraphen 15, 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009
Dokumentnummer
NOR40052569