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Art. 1 § 105j LAG

Fassungen
23.06.2004 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 64/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105j01.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 105j16.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 105j23.06.200415.01.2019 BGBl. I Nr. 64/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 j

Inkrafttretensdatum

23.06.2004BGBl. I Nr. 64/2004

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019danach: BGBl. I Nr. 16/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105 j,

(Grundsatzbestimmung) (1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.

  1. Absatz 2,Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
  2. Absatz 3,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 2, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage insoweit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbeschäftigung verweigert hat.
  3. Absatz 4,(Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
  4. Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 4, hat das Arbeits- und Sozialgericht die Klage dann abzuweisen, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  5. Absatz 6,(Grundsatzbestimmung) Beabsichtigt der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Absatz eins, anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
  6. Absatz 7,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Fall des Absatz 6, hat das Arbeits- und Sozialgericht der Klage dann stattzugeben, wenn die betrieblichen Erfordernisse gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin im Hinblick auf die beabsichtigte Änderung oder vorzeitige Beendigung überwiegen.
  7. Absatz 8,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Paragraph 105 i, Absatz 9, ist anzuwenden.

Schlagworte

Arbeisgericht

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40052630