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Art. 57 AEUV

Fassungen
01.05.2004 bis 31.12.2006 — BGBl. III Nr. 20/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 57 heute01.12.2009 § → § BGBl. III Nr. 132/2009
Art. 5701.01.200730.11.2009 § → § BGBl. III Nr. 185/2006
Art. 5701.05.200431.12.2006 § → § BGBl. III Nr. 20/2004
Art. 5701.05.199930.04.2004 BGBl. III Nr. 86/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 57

Inkrafttretensdatum

01.05.2004BGBl. III Nr. 20/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. III Nr. 185/2006

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 57 (ex-Artikel 73c)

  1. Absatz eins,Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen. Für in Estland und Ungarn bestehende Beschränkungen nach innerstaatlichem Recht ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1999.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40052721