Rechtstracker.at

§ 26 AMFG

Fassungen
01.07.2004 bis 31.01.2009 — BGBl. I Nr. 64/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.02.2009 § → § BGBl. I Nr. 12/2009
§ 2601.07.200431.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 64/2004
§ 2601.07.197630.06.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.2004BGBl. I Nr. 64/2004

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009danach: BGBl. I Nr. 12/2009

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern

von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze

Paragraph 26, (1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze entstehen.

  1. Absatz 2,Auf Beihilfen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 3,Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Absatz eins, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Absatz eins, zu erlassen.
  4. Absatz 5,Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
  5. Absatz 6,Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40052745