Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 163dParagraph 163 d
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 163d.Paragraph 163 d,
(1)Absatz eins,Das Kind oder die Mutter, sofern sie einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, können gegen das Anerkenntnis innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von dessen Rechtswirksamkeit bei Gericht Widerspruch erheben.
(2)Absatz 2,Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die zum Widerspruch berechtigte Person nicht eigenberechtigt ist oder innerhalb des letzten Jahres der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am Widerspruch gehindert ist.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Jetzt § 146.
Schlagworte
Vaterschaftsanerkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR40052766