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§ 597 ABGB

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 58/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 59701.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 59727.11.191431.12.2004 RGBl. Nr. 276/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 597

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Von den begünstigten letzten Anordnungen.

Paragraph 597,

  1. Absatz eins,Droht unmittelbar die Gefahr, dass der Erblasser stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, so kann er auch mündlich oder schriftlich (Paragraph 579,) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
  2. Absatz 2,Eine mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (Paragraph 601,).

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052779