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§ 807 ABGB

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 58/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 807 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 87/2015
§ 80701.01.200531.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 58/2004
§ 80701.01.181231.12.2004 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 807

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 58/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 87/2015

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 807,

Wenn aus mehreren Miterben einige unbedingt; andere aber, oder auch nur Einer aus ihnen mit Vorbehalt der erwähnten Rechtswohlthat sich zu Erben erklären; so ist ein Inventarium zu errichten und die auf diesen Vorbehalt beschränkte Erbantrittserklärung der Verlassenschaftsabhandlung zum Grunde zu legen. In diesem so wie in allen Fällen, in welchen ein Inventarium errichtet werden muß, genießt auch derjenige, welcher eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, so lange ihm die Erbschaft noch nicht übergeben worden, die rechtliche Wohlthat des Inventariums.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.

Schlagworte

Rechtswohltat, Wohltat

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40052788