Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 811Paragraph 811
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
b) Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger;
§ 811.Paragraph 811,
Für die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger des Erblassers wird vom Gerichte nicht weiter gesorgt, als sie selbst verlangen. Die Gläubiger sind aber nicht schuldig, eine Erbantrittserklärung abzuwarten. Sie können ihre Ansprüche wider die Masse anbringen, und begehren: daß zur Vertretung derselben ein Curator bestellt werde, gegen welchen sie ihre Forderungen ausführen können.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 58/2004.
Schlagworte
Verlassenschaftskurator, Kurator
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40052790