Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Belästigung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Eine Diskriminierung nach § 17 liegt auch vor, wenn eine PersonEine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 18) belästigt wird.durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.
(2)Absatz 2,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 17 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
die die Würde der betroffenen Person verletzt,
die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft.
(3)Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40052901