Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Benachteiligungsverbot
§ 36.Paragraph 36,
Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Paragraph 35, Absatz 3, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40052916