Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Vollziehung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
hinsichtlich der §§ 14, 28 und 37 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,hinsichtlich der Paragraphen 14, 28 und 37 der/die jeweils für die Förderungen zuständige Bundesminister/in,
hinsichtlich der §§ 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,hinsichtlich der Paragraphen 61 und 62 der/die Bundesminister/in für Justiz,
im Übrigen der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2,Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des III. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich des IV. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des § 54 Abs. 3 der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut.Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch drei. Teiles, 2. Abschnitt, zustehenden Rechte ist der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Artikel 15, Absatz 8, B-VG hinsichtlich des römisch vier. Teiles zustehenden Rechte ist hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz 3, der/die Bundesminister/in für Justiz, im Übrigen der/die Bundesminister/in für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40052944