Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Nichtigkeit
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn
das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,
er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,
er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
(2)Absatz 2,Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
(3)Absatz 3,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn
der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,
keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
(4)Absatz 4,Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die Paragraphen 199, Absatz 2, 200, 201 und 202 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Dokumentnummer
NOR40053009