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§ 55 VAG

Fassungen
08.10.2004 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 67/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5512.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 5508.10.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 67/2004
§ 5515.08.199807.10.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 5501.08.199014.08.1998 BGBl. Nr. 475/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

08.10.2004BGBl. I Nr. 67/2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Nichtigkeit

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Ein Beschluß des obersten Organs ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      das oberste Organ nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 erster und zweiter Satz Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung einberufen ist, es sei denn, daß alle Mitglieder des obersten Organs erschienen oder vertreten sind,
    2. Ziffer 2
      er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins, 2 und 4 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung beurkundet ist,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2,Ein vom obersten Organ festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
  3. Absatz 3,Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben,
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Voraussetzungen zutreffen,
    3. Ziffer 3
      keine Abschlußprüfung gemäß Paragraph 268, HGB in der jeweils geltenden Fassung stattgefunden hat.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe, die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage die Paragraphen 199, Absatz 2, 200, 201 und 202 Absatz 2 und 3 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/569/P55/NOR40053009