Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Vergütung, Wettbewerbsverbot und Kreditgewährung
§ 54.Paragraph 54,
Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 98 AktG sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des § 78 AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten §§ 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Für die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats gilt Paragraph 98, AktG sinngemäß. Für Mitglieder des Verwaltungsrats, die geschäftsführende Direktoren sind, ist auch auf die Grundsätze des Paragraph 78, AktG Bedacht zu nehmen. Ebenso sinngemäß gelten Paragraphen 79 und 80 AktG, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40053094