(1)Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 33 Abs. 3, 65a Abs. 3, 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112 Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 3 bis 5, 126, 127, 174 Abs. 2, 197 Abs. 5, 207 Abs. 1, 211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2, 225k Abs. 1 AktG und der §§ 15 Abs. 5, 24 Abs. 5, 27 Abs. 5, 36, 39 Abs. 4, 41 Abs. 6, 42, 47 Abs. 1 und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 14, 222 Abs. 1 und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist sinngemäß anzuwenden.Die Vorstandsmitglieder, die Verwaltungsratsmitglieder oder die geschäftsführenden Direktoren oder die Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE), im Fall einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 33, Absatz 3, 65 a, Absatz 3, 81, 89, Absatz eins, 95, Absatz 2 und 3, 104 Absatz 2, 112, Absatz 3, 121, Absatz eins bis 3, 125 Absatz 3 bis 5, 126, 127, 174 Absatz 2, 197, Absatz 5, 207, Absatz eins, 211, Absatz eins und 2, 214 Absatz 2, 225 k, Absatz eins, AktG und der Paragraphen 15, Absatz 5, 24, Absatz 5, 27, Absatz 5, 36, 39, Absatz 4, 41, Absatz 6, 42, 47, Absatz eins und 58 dieses Bundesgesetzes sowie der Paragraphen 14, 222, Absatz eins und 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. Paragraph 283, Absatz 2, HGB ist sinngemäß anzuwenden.