Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zustellformularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1982 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2004Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für Zustellungen gemäß Abschnitt II des Zustellgesetzes durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden. Für Zustellungen gemäß Abschnitt römisch zwei des Zustellgesetzes durch Organe der Behörden sind die Formulare 1, 2, 5 und 6 zu verwenden, sofern die für die Zustellung erforderlichen Angaben dem Zusteller nicht auf andere Weise bekanntgegeben werden.
Schlagworte
Hinterlegung, Eigenhandzustellung, eigenhändig, Zustellschein
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Dokumentnummer
NOR40053167