Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Behördliche Namensänderung bzw. namensrechtliche Wirkungen bei Adoption oder Legitimation
§ 4.Paragraph 4,
Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Gebietskrankenkasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:
Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,
Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,
Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,
Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40053195