Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Art der Datenübermittlung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Abs. 2) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.Die Datenübermittlung hat in automationsunterstützter Form über die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband) angebotenen Datenübermittlungszugänge (Absatz 2,) zu erfolgen. Mitteilungen auf anderen Wegen, insbesondere auf Papier, sind nur dann zulässig, wenn und solange kein automationsunterstützter Weg der Datenübermittlung zur Verfügung steht; solche Mitteilungen sind direkt an die Gebietskrankenkasse zu richten, in deren Zuständigkeitsbereich die Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 31 Abs. 4 Z 6 ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Abs. 1 einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Hauptverband) ermöglicht. Der Hauptverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6, ASVG für die automationsunterstützte Datenübermittlung nach Absatz eins, einheitliche EDV-Formulare, Datensätze und Übermittlungswege vorzusehen. Die Automationsunterstützung ist so zu gestalten, dass sie im Regelfall eine vollständige Verarbeitung der Meldungen durch die Personenstandsbehörden und die Sozialversicherungsträger (den Hauptverband) ermöglicht. Der Hauptverband hat den Personenstandsbehörden die zur Gewährleistung einer sicheren und nachvollziehbaren Datenübermittlung getroffenen Regelungen (zum Beispiel Datensatzbeschreibung, Schnittstellen) im Weg des Internet zur Verfügung zu stellen. Formulare auf Papier sind nicht zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40053198