Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 239/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Verwendung der Daten bei den Versicherungsträgern
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Soweit bei den Gebietskrankenkassen bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 4 Z 3 lit. a in Verbindung mit Abs. 11 ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (§§ 123 und 252 ASVG, §§ 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, §§ 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, §§ 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei den Gebietskrankenkassen nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes zu speichern.Soweit bei den Gebietskrankenkassen bereits Daten über die von den Mitteilungen der Personenstandsbehörden betroffenen Personen vorhanden sind, sind die Mitteilungen unverzüglich diesen Daten zuzuordnen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz 11, ASVG) zur Verwendung durch die anderen Sozialversicherungsträger – insbesondere zur Beurteilung von Leistungsansprüchen Angehöriger (Paragraphen 123 und 252 ASVG, Paragraphen 83 und 128 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 78 und 119 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, Paragraphen 56 und 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) – zu speichern. Mitteilungen, die bei den Gebietskrankenkassen nicht auf elektronischem Weg einlangen (zum Beispiel Mitteilungen auf Papier), sind von diesen so schnell wie möglich elektronisch zu erfassen und in der EDV-Anlage des Hauptverbandes zu speichern.
(2)Absatz 2,Der Hauptverband hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel im Rahmen von Richtlinien) einheitliche Programme und Organisationsbeschreibungen für die Verwendung der von den Personenstandsbehörden mitgeteilten Daten durch die Sozialversicherungsträger zu erstellen.
(3)Absatz 3,Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des § 358 Abs. 3 ASVG heranzuziehen.Liegt keine zeitlich vorangehende andere Angabe des/der Versicherten vor, so ist das erstmals von der Personenstandsbehörde mitgeteilte Geburtsdatum für die Feststellung des Geburtsdatums im Sinne des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG heranzuziehen.
(4)Absatz 4,Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Hauptverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (§§ 457 ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach § 358 Abs. 3 ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.Die von den Personenstandsbehörden mitgeteilten und beim Hauptverband gespeicherten Daten sind für die Verfahren der Versicherungsträger im Rahmen der von ihnen zu vollziehenden Bundesgesetze verbindlich (Paragraphen 457, ff. ASVG), solange nicht deren Unrichtigkeit – wie etwa bei Geburtsdaten nach Paragraph 358, Absatz 3, ASVG – im Einzelfall bewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
NOR40053199