Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademische(r) Referent(in) für feministische Bildung und Politik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 249/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Feministisches Grundstudium“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für politische Bildung und Politik“ zu verleihen. Paragraph 2, Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Feministisches Grundstudium“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Referentin für feministische Bildung und Politik“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Referent für politische Bildung und Politik“ zu verleihen.
Dokumentnummer
NOR40053206