Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Exportanteiles
Lage der Messstellen und Messumfang
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, welches neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich), St. Sigmund (Tirol) sowie Stolzalpe (Steiermark) umfasst.Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, welches neben den in Paragraph 5, Absatz eins, IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich), St. Sigmund (Tirol) sowie Stolzalpe (Steiermark) umfasst.
(2)Absatz 2,Die Messungen zur Bestimmung des Import-Exportanteiles im Rahmen des “Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa” (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an den Hintergrundmessstellen Illmitz, Vorhegg und Zöbelboden durchgeführt. Das Messprogramm ist unter Anwendung der “EMEP Strategie”, die im Rahmen des UN/ECE - Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurde, durchzuführen.Die Messungen zur Bestimmung des Import-Exportanteiles im Rahmen des “Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa” (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an den Hintergrundmessstellen Illmitz, Vorhegg und Zöbelboden durchgeführt. Das Messprogramm ist unter Anwendung der “EMEP Strategie”, die im Rahmen des UN/ECE - Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1983,, vereinbart wurde, durchzuführen. Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 und 2Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Absatz eins und 2
sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
Tabelle 3:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)
An der Messstelle Illmitz werden zusätzlich zumindest Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganische Kationen erfasst. Die Messstelle Stolzalpe wird bis 31.12.2005 durch das Umweltbundesamt betrieben.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EG-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.
(4)Absatz 4,An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40053416