Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
29.06.2004 bis 21.12.2006 — BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3722.12.200612.04.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 127/2012
§ 3729.06.200421.12.2006 BGBl. II Nr. 263/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

29.06.2004BGBl. II Nr. 263/2004

Außerkrafttretensdatum

21.12.2006

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Jahresbericht der Messnetzbetreiber

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat bis zum 30. Juli des Folgejahres einen Jahresbericht zu veröffentlichen. Der Jahresbericht hat jedenfalls zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Jahresmittelwerte der gemäß den Anlagen 1 und 2 IG-L zu messenden Schadstoffe sowie für Stickstoffoxide (NOx) für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie in Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L genannten Grenz-, Alarm- bzw. Zielwerte, jedenfalls über die Messstellen, die Höhe und die Häufigkeit der Überschreitungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Kenngrößen der eingesetzten Messverfahren;
    4. Ziffer 4
      eine Charakterisierung der Messstellen;
    5. Ziffer 5
      Berichte über Vorerkundungsmessungen und deren Ergebnisse, insbesondere über dabei festgestellte Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte;
    6. Ziffer 6
      einen Vergleich mit den Jahresmittelwerten der vorangegangenen Kalenderjahre.
  2. Absatz 2,Das Umweltbundesamt hat bis 30. Juli des Folgejahres einen bundesweiten Jahresbericht über die Ergebnisse der Messungen von Benzol, von PM2,5 sowie von Blei im PM tief 10 und einen österreichweiten Übersichtsbericht über die Ergebnisse der Messungen der übrigen Luftschadstoffe zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat jedenfalls die Jahresmittelwerte sowie Angaben über Überschreitungen der in den Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L genannten Grenz-, Alarm- und Zielwerte zu beinhalten. Der Jahresbericht, der vom Umweltbundesamt erstellt wird, schließt auch die Ergebnisse der im Rahmen der Import-Export-Messung durchgeführten Messungen ein.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung von Grenz-, Alarm- und Zielwerten gemäß Anlagen 1, 2, 4 und 5 IG-L sowie von Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L ist eine Feststellung gemäß Paragraph 7, IG-L in die Berichte gemäß Absatz eins und 2 aufzunehmen. Bei Grenzwerten gemäß Anlagen 1 und 2 IG-L und bei Grenzwerten in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L ist anzugeben, ob eine Statuserhebung gemäß Paragraph 8, IG-L durchzuführen ist.

Schlagworte

Grenzwert, Alarmwert

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40053430