Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusatzstoff-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 383/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 265/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Zusatzstoffen in Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten).
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf die Verwendung folgender Zusatzstoffe bzw. als Lebensmittel einzustufender Stoffe nicht anzuwenden:
als Süßungsmittel eingesetzte Zusatzstoffe;
technologische Hilfsstoffe (= Stoffe, die nicht selbst als Zutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder deren Zutaten aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, daß diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken);
Stoffe, die Waren zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente);
Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung;Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Trinkwasserverordnung - TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der geltenden Fassung; Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen („flüssiges Pektin”);
Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolytischen Enzymen behandelte Stärke;
Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), sofern sie nicht für die den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, entsprechenden Zwecke eingesetzt werden;
andere als in den Anhängen genannte Enzyme.
Dokumentnummer
NOR40053464