Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2004BGBl.Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113dParagraph 113 d
Beachte
Abs. 5: VerfassungsbestimmungAbsatz 5 :, Verfassungsbestimmung
Text
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 113d.Paragraph 113 d,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.
§ 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.Paragraph 15, B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(4)Absatz 4,Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
(5)Absatz 5,(Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6)Absatz 6,Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
NOR40053478