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§ 86e VAG

Fassungen
15.07.2004 bis 11.08.2005 — BGBl. I Nr. 70/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86e12.08.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86e15.07.200411.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 70/2004
§ 86e25.11.200014.07.2004 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 e

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 70/2004

Außerkrafttretensdatum

11.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Bereinigte Eigenmittelausstattung

Paragraph 86 e,

  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer eins, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben unbeschadet der übrigen die Eigenmittel betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für ihr gesamtes Geschäft jederzeit Eigenmittel im Sinne des Paragraph 86 i, (bereinigte Eigenmittel) in dem sich aus Paragraph 86 j, ergebenden Ausmaß (bereinigtes Eigenmittelerfordernis) zu halten.
  2. Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die gemäß Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, haben Absatz eins, anzuwenden; zu diesem Zweck hat das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegende Versicherungsunternehmen auf der Stufe des übergeordneten Unternehmens die bereinigte Eigenmittelausstattung zu ermitteln. Die Berechnung kann auf der Stufe des obersten Unternehmens dieser übergeordneten Unternehmen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Die FMA kann entscheiden, dass die von einem Beteiligungsunternehmen eines inländischen Versicherungsunternehmens, das unter Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer 2,, nicht jedoch unter Paragraph 86 a, Absatz eins, Ziffer eins, fällt, durchgeführte und an die zuständige Behörde in einem Vertragsstaat übermittelte Berechnung dem Erfordernis des Absatz 2, entspricht, sofern die Berechnungsvorschriften dieses Vertragsstaates mit jenen der Richtlinie 98/78/EG übereinstimmen und das inländische Unternehmen die Berechnung in deutscher Sprache vorlegen kann.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053517