Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Finanzierung
§ 5.Paragraph 5,
Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet;
Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet;
Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen;
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40053628