Rechtstracker.at

§ 8 FFGG

Fassungen
01.09.2004 bis 29.06.2007 — BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 817.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 830.06.200716.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 801.09.200429.06.2007 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

29.06.2007danach: BGBl. I Nr. 36/2007

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Programme und Unternehmenskonzept

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Die Gesellschaft hat bis 30. September eines jeden Jahres ein Arbeitsprogramm samt Jahresbudget für das Folgejahr und Vorschaurechnungen vorzulegen. Für 2005 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. Oktober 2004 zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Programme werden von den Geschäftsführern erarbeitet, vom Aufsichtsrat beschlossen und sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen. Diese Bundesminister haben hinsichtlich der europäischen Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur herzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das erste Mehrjahresprogramm ist bis spätestens 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorzulegen. Gleichzeitig mit dem ersten Mehrjahresprogramm hat die Gesellschaft ein vom Aufsichtsrat beschlossenes Unternehmenskonzept zur angestrebten Weiterentwicklung der Gesellschaft und ihrer Geschäftsbereiche dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Genehmigung vorzulegen.

Schlagworte

Forschungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053631