Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Geschäftsbereiche
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Geschäftsführung obliegt es, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2,Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.
(4)Absatz 4,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Dokumentnummer
NOR40053633