Rechtstracker.at

§ 11 FFGG

Fassungen
01.09.2004 bis 17.06.2009 — BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 1117.05.201831.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 1118.06.200916.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1101.09.200417.06.2009 BGBl. I Nr. 73/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009danach: BGBl. I Nr. 52/2009

Abkürzung

FFGG

Index

72/15 Forschung

Text

Haftungsbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, die Gesellschaft schadlos zu halten, wenn diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Absatz 2 bis 5 und auf Paragraph 12, sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Absatz 4, zu regeln. Der Abschluss dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Absatz eins, über das Gesamtobligo gemäß Absatz 2, hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251,-- Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat für Haftungen gemäß Absatz eins und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
  5. Absatz 5,Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Absatz 4, die Summe der Gutschriften übersteigt.
  6. Absatz 6,Der vom Bund gem. Paragraph 11 a, Absatz eins, FTFG mit dem FFF abgeschlossene Vertrag geht im Rahmen der mit Paragraph 2, normierten Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über. Sollte dieser Vertrag modifiziert oder neu abgeschlossen werden, bedarf dies der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40053634