Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Abgaben und Gebührenbefreiung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Verwendung des Vermögens der in § 2 Abs. 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), BGBl. Nr. 194/1961.Die Verwendung des Vermögens der in Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 genannten Körperschaften gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, des Bundesgesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. (2)Absatz 2,Die zur Durchführung der Aufgaben gem. §§ 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.Die zur Durchführung der Aufgaben gem. Paragraphen 3 und 4 erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3)Absatz 3,Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß § 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.Unentgeltliche Zuwendungen an die Gesellschaft sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Übertragung des Vermögens gemäß Paragraph 2 und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben der Gesellschaft sind von der Gesellschaftssteuer befreit.
(4)Absatz 4,Zuführungen zu den gemäß § 11 Abs. 4 gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.Zuführungen zu den gemäß Paragraph 11, Absatz 4, gebildeten Rücklagen sind steuerlich abzugsfähig. Die Auflösung der Rücklagen ist insoweit aliquot steuerwirksam, als die Zuführung abzugsfähig gewesen ist.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Dokumentnummer
NOR40053637