Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17cParagraph 17 c
Text
§ 17c.Paragraph 17 c,
Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 17 e, Absatz eins, Ziffer 3,),
Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
Schlagworte
Finanzplanung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40053662