Rechtstracker.at

§ 22 FOG

Fassungen
15.07.2004 bis 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 74/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2217.05.201831.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 31/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022
§ 2215.07.200416.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 74/2004
§ 2201.07.200014.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 47/2000
§ 2201.01.199030.06.2000 BGBl. Nr. 663/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

15.07.2004BGBl. I Nr. 74/2004

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018danach: BGBl. I Nr. 31/2018

Abkürzung

FOG

Index

72/15 Forschung

Text

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
  2. Absatz 2,Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
    2. Ziffer 2
      Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
    3. Ziffer 3
      Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
    4. Ziffer 4
      Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
    5. Ziffer 5
      Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
    6. Ziffer 6
      Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
    7. Ziffer 7
      Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
    8. Ziffer 8
      Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
    9. Ziffer 9
      Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen.
  3. Absatz 3,Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 246, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1998,, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.

Schlagworte

Auskunftstätigkeit, Gutachtertätigkeit, BGBl. Nr. 246/1947,
Bodengüte, Gewässergüte

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40053706