Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2004Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/07 Personalvertretung
Beachte
Zum Inkrafttreten und zum Bezugszeitraum vgl. § 45 Abs. 22 bis 24.Zum Inkrafttreten und zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 45, Absatz 22 bis 24,
Text
Zentralausschüsse
§ 13. (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:Paragraph 13, (1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für
die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),
die Bediensteten der Sicherheitswache,
die Bediensteten des Kriminaldienstes und
die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe,
beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sechs, und zwar je einer für
die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der lit. c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit Ausnahme der Litera c und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,die Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Instituten nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, sowie an Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Bildung und Kultur verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Nationalbibliothek
die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, Bedienstete an den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Wissenschaft sowie Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek).
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2004,) beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und
die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für
die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und
die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,
bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(2)Absatz 2,Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3)Absatz 3,Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4)Absatz 4,Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 15, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsassistent
Dokumentnummer
NOR40053722