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Art. 2 § 10 AlVG

Fassungen
01.01.2005 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 77/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 10 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 3/2013
Art. 2 § 1001.01.200831.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2007
Art. 2 § 1001.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 77/2004
Art. 2 § 1001.05.199631.12.2004 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Art. 2 § 1001.07.199430.04.1996 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 2 § 1001.08.199330.06.1994 § → § BGBl. Nr. 502/1993
Art. 2 § 1001.08.198931.07.1993 BGBl. Nr. 364/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 77/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 104/2007

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 10, (1) Wenn die arbeitslose Person

  1. Ziffer eins
    sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. Ziffer 2
    sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. Ziffer 3
    ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. Ziffer 4
    auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  1. Absatz 2,Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
  2. Absatz 3,Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Schlagworte

Nachschulung, Umschulung

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40053730