Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1164aParagraph 1164 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Dienstzettel für das freie Dienstverhältnis
§ 1164a.Paragraph 1164 a,
(1)Absatz eins,Liegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Dienstgebers,
Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
Beginn des freien Dienstverhältnisses,
bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
Entgelt, Fälligkeit des Entgelts.
(2)Absatz 2,Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor der Aufnahme der Auslandstätigkeit auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist, sofern es nicht in Euro auszuzahlen ist,
allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
(3)Absatz 3,Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
die Dauer des freien Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder
ein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(4)Absatz 4,Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(5)Absatz 5,Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40053769