Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 237Paragraph 237
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 237.Paragraph 237,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2)Absatz 2,Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wennVor Ablauf des im Absatz eins, bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates, wenn
die Löschung der Europäischen Gesellschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;
der SE-Betriebsrat durch Mehrheitsbeschluss seinen Rücktritt beschließt;
das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (§ 232 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;das Gericht die Errichtung des SE-Betriebsrates (Paragraph 232, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des Europäischen Betriebsrates einzubringen;
der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den §§ 230 oder 231 abschließen.der SE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft eine Vereinbarung nach den Paragraphen 230, oder 231 abschließen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist unter Anwendung der Paragraphen 233 und 234 ein neuer SE-Betriebsrat zu bilden.
(4)Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 234).Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Paragraph 234,).
(5)Absatz 5,Die Mitgliedschaft zum SE-Betriebsrat endet, wenn
die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates endet;
das Mitglied zurücktritt;
das Organ der Arbeitnehmerschaft, das das Mitglied in den SE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft, wobei dieses jedenfalls dann abzuberufen ist, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;
der Betrieb bzw. das Unternehmen, dem das Mitglied angehört aus der Europäischen Gesellschaft ausscheidet;
das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 234) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.das Gericht den Entsendungsbeschluss (Paragraph 234,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des SE-Betriebsrates einzubringen.
(6)Absatz 6,In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 5 ist § 223 Abs. 3 anzuwenden.In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2 bis 5 ist Paragraph 223, Absatz 3, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Dokumentnummer
NOR40053890