Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Forschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für
Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen BundesanstaltenForschungs- und Ausbildungstätigkeit der Bundesämter für, Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei der Auswahl der Aufgabenstellung im Bereich Forschung, Entwicklung und Ausbildung haben die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten auf die Erfordernisse der Landwirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Schutzes vor Naturgefahren, der Entwicklung des ländlichen Raumes, des Naturschutzes, der Nachhaltigkeit und des Ernährungswesens besonders Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Forschungsaktivitäten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten sind vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu koordinieren. Die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten haben jährlich einen Bericht über ihre Forschungstätigkeiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.
Schlagworte
Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40053921