Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesämtergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien.
(2)Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst die Gebiete Gartenbau und Gartengestaltung.
(3)Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
Forschung auf allen Gebieten des Gartenbaus (Zierpflanzenbau, Gehölzkunde und Baumschulwesen sowie Gemüsebau) einschließlich der Pflanzenzüchtung und der Verwertung gärtnerischer Produkte;
Untersuchung, Prüfung und Begutachtung von Pflanzen, Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, von Sorten (einschließlich der Unterscheidbarkeit) und Ernteerzeugnissen gärtnerischer Pflanzen; Bearbeitung von speziellen Fragen des gärtnerischen Pflanzenschutzes und der technischen Einrichtungen im Gartenbau;
Entwicklung und Prüfung von neuen Kulturmethoden und von Verfahrenstechniken bei der Produktion und Vermarktung gärtnerischer Produkte;
Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials; Förderung der Ex-situ, In-situ und On-farm Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen;
Forschung und Planung auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsgestaltung;
Entwicklung und Prüfung von bautechnischen Verfahren und Materialien im Garten- und Landschaftsbau.
Schlagworte
Bundeslehranstalt, Gartengestaltung, Gartenbau
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40053933