Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
27.07.2004 bis 14.12.2005 — BGBl. I Nr. 86/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute15.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 144/2005
§ 2327.07.200414.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 86/2004
§ 2321.08.200326.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 2330.12.200020.08.2003 BGBl. I Nr. 141/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesimmobiliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

27.07.2004BGBl. I Nr. 86/2004

Außerkrafttretensdatum

14.12.2005danach: BGBl. I Nr. 144/2005

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die strategischen ministeriellen Kompetenzen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Bau- und Liegenschaftsverwaltung, die im Abschnitt L Ziffer 21, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1986 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2000, beispielhaft aufgezählt sind, bleiben auch nach der Neuorganisation und den Eigentumsübertragungen aufrecht. Zu diesen Aufgaben zählen weiters insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Errichtung und Wartung einer raumgenauen, bundesweiten, ressortübergreifenden Immobiliendatenbank zum Zweck der Erstellung eines jährlichen Bedarfsplanes für die Raumnutzungen auf Grundlage der Planungen der jeweiligen Nutzerressorts, wobei von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und den raumnutzenden Organisationen die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen sind, und die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) von den jeweiligen Nutzerressorts zu gewährleisten ist;
    2. Ziffer 2
      die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen, weshalb die haushaltsleitenden Organe dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der hiezu binnen angemessener Frist zwischen zwei und sechs Monaten Stellung nimmt, vor beabsichtigten Neubauvorhaben über 500 m2, unabhängig davon, bei welchem Bauträger diese bestellt und in welcher Form die Errichtungskosten finanziert werden, sowie bei Neuanmietungen im Ausmaß einer Nutzfläche von mehr als 500 m2 und einer Mietdauer von mehr als drei Jahren, ihre Raum- und Funktionsprogramme zu übermitteln, und vor beabsichtigter gänzlicher oder teilweiser Rückgabe von Bestandsobjekten Mitteilung zu machen haben;
    3. Ziffer 3
      die Darstellung der Kennzahlen der Raumkosten verknüpft mit den Personaldaten für jede raumnutzende Organisation und deren jährliche Bekanntgabe an Nationalrat, Rechnungshof und Bundesregierung;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2004,)
    5. Ziffer 5
      die Wahrnehmung der Eigentümerrechte und der Bauherren- und Betreuungsaufgaben hinsichtlich der nicht übertragenen Liegenschaften (Paragraph 22, letzter Satz) sowie
    6. Ziffer 6
      die Koordination der Initiative Kunst und Bau.
  2. Absatz 2,Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die bundesweite Immobiliendatenbank aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Hinsichtlich sicherheitsbehördlicher Liegenschaften gilt die Einschränkung, dass die Zuordnung von Belegungsdaten zu Raumdaten nur in generalisierender Form zu erfolgen hat, soweit sicherheitsbehördliche Geheimhaltungsinteressen dies erfordern.

Schlagworte

Bauverwaltung, Inland, Raumprogramm, Bauherrenaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

20001062

Dokumentnummer

NOR40054173