Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2004Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unddie Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach Paragraph 3, Absatz eins, übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und
im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
Anmerkung
vgl. § 7 Abs. 5 und 6
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Dokumentnummer
NOR40054192