Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.09.2004 bis 28.02.2023 — BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 24 heute01.03.2023 § → § BGBl. III Nr. 211/2022
Art. 2401.09.200428.02.2023 BGBl. III Nr. 88/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beseitigung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung – Einkommensteuer (Vereinigte Arabische Emirate)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2004,

Typ

Vertrag - Arabische Emirate

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. III Nr. 88/2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023danach: BGBl. III Nr. 211/2022

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

  1. Absatz eins,In den Vereinigten Arabischen Emiraten wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    Bezieht eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnen die Vereinigten Arabischen Emirate auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.
  2. Absatz 2,In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich des Absatzes 3 diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  3. Absatz 3,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20003488

Dokumentnummer

NOR40054284